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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 18.10.2000, Aktenzeichen: BVerwG 8 C 23.99 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 8 C 23.99

Urteil vom 18.10.2000


Leitsatz:Leitsätze:

Der Eigentümer einer Münzsammlung und einer Briefmarkensammlung ist Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes, wenn diese Sammlungen durch Dienststellen des Ministeriums für Staatssicherheit in Gewahrsam genommen, der Abteilung Finanzen der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit "zur weiteren Verwendung" übergeben wurden und der weitere Verbleib der Gegenstände der Sammlungen nicht mehr aufklärbar ist.

Ein zeitnaher schriftlicher Beleg i.S.v. § 5 a Abs. 5 EntschG n.F. für den Verlust beweglicher Sachen kann in einem von den Dienststellen des MfS erstellten internen Übernahme-/Übergabeprotokoll liegen.

Urteil des 8. Senats vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 8 C 23.99 -

I. VG Halle vom 10.12.1998 - Az.: VG A 1 K 325/97 HAL -
Rechtsgebiete:VermG, EntschG
Vorschriften:VermG § 1 Abs. 3, VermG § 2 Abs. 1 Satz 1, VermG § 2 Abs. 2 Satz 1, EntschG § 5 a Abs. 5,
Stichworte:Einbehaltung einer Briefmarkensammlung und einer Münzsammlung durch die Dienststellen der Staatssicherheit "zur weiteren Verwendung", faktische Enteignung, Verlust beweglicher Sachen, Entschädigungsberechtigung, zeitnaher schriftlicher Beleg.,

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