JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 18.09.2003, Aktenzeichen: BVerwG 4 CN 3.02
| Leitsatz: | Ein für das Abwägungsergebnis relevanter Fehler im Abwägungsvorgang liegt nicht vor, wenn ein durch die Planung geschaffenes Problem noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden kann, ohne die Konzeption der Planung zu berühren. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erfordert bauleitplanerische Festsetzungen für ein oder mehrere Vorhaben; die Festsetzung eines Baugebiets allein reicht nicht aus. Enthält ein als vorhabenbezogen bezeichneter Bebauungsplan keinen Hinweis auf das beabsichtigte Vorhaben, so kann dieser Mangel nicht durch Heranziehung des Durchführungsvertrages beseitigt werden. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO, VwGO |
| Vorschriften: | BauGB § 1 Abs. 6, BauGB § 1a Abs. 3 Satz 3, BauGB § 12, BauGB § 214 Abs. 3 Satz 2, BauGB § 215a, BauNVO § 4, BauNVO § 15, VwGO § 47 Abs. 5 Satz 4, |
| Stichworte: | Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Durchführungsvertrag, Vorhaben, Wohngebiet, betreutes Seniorenwohnen, Gaststätte, Abwägungsfehler, Problembewältigung, planerische Zurückhaltung, ergänzendes Verfahren, Unbestimmtheit, Ausgleichsmaßnahme, |
| Verfahrensgang: | OVG Saarlouis OVG 2 N 2/00 vom 27.11.2001 |
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