JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 18.07.2002, Aktenzeichen: BVerwG 3 C 52.01
| Leitsatz: | Bei der Ermittlung der im Ausbildungsverkehr geleisteten Personen-Kilometer (§ 45 a Abs. 2 Satz 1 PBefG) sind im Rahmen der "mittleren Reiseweite" (§ 3 Abs. 5 PBefAusglV) grundsätzlich die tatsächlichen Transportleistungen zu berücksichtigen, die Auszubildenden auf der Grundlage der genehmigten Linienführung erbracht werden, auch wenn die gefahrenen Strecken für den einzelnen Fahrgast die günstigste Straßenentfernung übersteigen. Die tatsächlichen Beförderungsstrecken bleiben außer Betracht, wenn genehmigte Streckentarife (§ 39 PBefG) vorliegen, die für das Entgelt eine geringere Streckenleistung zugrunde legen. |
| Rechtsgebiete: | PBefAusglV, PBefG |
| Vorschriften: | PBefAusglV § 3 Abs. 5, PBefG § 45 a Abs. 2, |
| Stichworte: | Ausbildungsverkehr, im - geleistete Personen-Kilometer, Personen-Kilometer, im Ausbildungsverkehr geleistete -, Reiseweite, durchschnittliche mittlere -, mittlere Reiseweite, durchschnittliche -, Strecken-Tarif, genehmigter -, genehmigter Strecken-Tarif, Zonentarif, "Aufsammelverkehr" im Ausbildungsverkehr, Umwegfahrten im Ausbildungsverkehr, Straßenentfernung, Linienführung, genehmigte -, genehmigte Linienführung, Nachweis der Abweichung von der mittleren Reiseweite, Abweichung, Nachweis der - von der mittleren Reiseweite, Überlandlinienverkehr, Ortslinienverkehr, Kosten-Unterdeckung., |
| Verfahrensgang: | VG Freiburg VG 9 K 1852/98 vom 01.06.1999 VGH Mannheim VGH 3 S 2994/99 vom 13.12.2000 |
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