JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 18.06.2008, Aktenzeichen: BVerwG 3 C 5.08
| Leitsatz: | Die Verwendung der Bezeichnungen "Réserve/Grande Réserve" und "Reserve/ Privat-Reserve" für einen deutschen Wein ist nicht schon deshalb unzulässig, weil das deutsche Weinrecht diese Bezeichnungen nicht definiert. Die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 aufgeführten ergänzenden traditionellen Begriffe sind gegen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung unbedingt nur in der jeweiligen Sprache geschützt. Übersetzungen in eine andere Sprache sind nur dann unzulässig, wenn die Gefahr der Verwechslung mit dem geschützten Begriff oder der Irreführung des Verbrauchers besteht. Für die Frage der Irreführung ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die fragliche Angabe wahrscheinlich auffassen wird. Zur Gefahr der Irreführung durch die Bezeichnungen "Réserve", "Grande Réserve" oder "Privat-Reserve" für einen deutschen Wein. |
| Rechtsgebiete: | VO (EG) Nr. 1493/1999, VO (EG) Nr. 753/2002 |
| Vorschriften: | VO (EG) Nr. 1493/1999 Art. 47, VO (EG) Nr. 753/2002 Art. 23, |
| Stichworte: | Wein, Weinbezeichnung, geregelte fakultative Angabe, ergänzender traditioneller Begriff, Verwechslungsgefahr, Irreführung, "Reserve", "Privat-Reserve", |
| Verfahrensgang: | VG Neustadt a.d.W., VG 2 K 1628/03.NW vom 29.01.2004 OVG Koblenz, OVG 7 A 10692/04 vom 21.09.2004 |
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