JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 18.03.2009, Aktenzeichen: BVerwG 9 C 4.08
| Leitsatz: | 1. Das aus § 128 Abs. 1, § 130 Abs. 1 BauGB folgende Gebot einer möglichst wirklichkeitsgerechten Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands gebietet es, im Rahmen der Berechnung der (wegen des gemeindehaushaltsrechtlichen Gesamtdeckungsprinzips nur "fiktiven") Fremdfinanzierungskosten von der Gemeinde vereinnahmte Vorausleistungen für die Erschließungsanlage wie Tilgungen zu behandeln (im Anschluss an das Urteil vom 23. Februar 2000 - BVerwG 11 C 3.99 - BVerwGE 110, 344 <347 ff.> ). 2. Dies hat zur Folge, dass für Jahre, in denen die Summe der anteiligen Tilgungen der Gemeinde sowie der von ihr bis dahin vereinnahmten Vorausleistungen der Anlieger die Höhe des durch die Erschließungsmaßnahme ausgelösten und noch offenstehenden Kreditbedarfs erreicht oder gar übersteigt, keine Fremdfinanzierungszinsen in den Erschließungsaufwand eingestellt werden dürfen. |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Vorschriften: | BauGB § 128 Abs. 1, BauGB § 130 Abs. 1, |
| Stichworte: | Berücksichtigung vereinnahmter Vorausleistungen für eine Erschließungsanlage wie eine kreditkostenmindernde Tilgung i.R.d. Berechnung der Fremdfinanzierungskosten nach dem Gebot einer möglichst wirklichkeitsgerechten Kostenermittlung, Unmöglichkeit einer Zuordnung eines bestimmten Darlehens zu einer konkreten Erschließungsmaßnahme nach dem Wechsel vom Einzel- zum Gesamtdeckungsprinzip in den neuen Bundesländern im Zuge der Wiedervereinigung, Einräumung einer Schätzungsbefugnis zur Berechnung des der einzelnen Erschließungsanlage zuzuordnenden Kreditaufwands, Notwendigkeit eines Vorababzugs der Zuwendungen und Zuschüsse für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen bei der Berechnung der Fremdfinanzierungsquote, |
| Verfahrensgang: | OVG Nordrhein-Westfalen, 3 A 5207/04 vom 16.04.2008 VG Düsseldorf, 12 K 7705/01 vom 11.11.2004 |
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