JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 17.12.2003, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 14.02
| Leitsatz: | 1. § 104 BSHG ist auch eine Zuständigkeitsregelung. 2. Die in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 BSHG begründete Zuständigkeit setzt nicht voraus, dass die Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen bereits ihrerseits eine sozialhilferechtliche Maßnahme ist, und erfasst alle Sozialhilfeleistungen in der Zeit, in der das Kind oder der Jugendliche in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson untergebracht ist. |
| Rechtsgebiete: | BSHG |
| Vorschriften: | BSHG § 97, BSHG § 103, BSHG § 104, BSHG § 111, |
| Stichworte: | Zuständigkeit, örtliche - für Sozialhilfe für Kinder und Jugendliche während ihrer Unterbringung in einer Pflegefamilie, Pflegefamilie, örtliche Sozialhilfezuständigkeit während einer Unterbringung in einer -, Bagatellgrenze, keine - bei Erstattungsanspruch wegen vorläufiger Leistungsgewährung., |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg VG 5 VG 3219/97 vom 04.04.2000 OVG Hamburg OVG 4 Bf 181/00 vom 01.02.2002 |
Um den Volltext vom BVERWG – Urteil vom 17.12.2003, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 14.02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "BVERWG - 17.12.2003, BVerwG 5 C 14.02" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum