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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 17.11.2005, Aktenzeichen: BVerwG 3 C 54.04 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 3 C 54.04

Urteil vom 17.11.2005


Leitsatz:1. Ist eine Fahrerlaubnis im Inland entzogen oder bestandskräftig versagt worden, so schließt § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV das Recht, mit einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, für alle Fahrerlaubnisklassen aus.

2. Wird dem Betroffenen nach Entziehung oder Versagung einer inländischen Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV in den Klassen, die Gegenstand der Entziehung oder Versagung waren, das Recht zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland zuerkannt, so bedarf es für das Gebrauchmachen von ausländischen Fahrerlaubnissen anderer Klassen keiner weiteren Zuerkennungsentscheidung.

3. Es bleibt offen, inwieweit diese Regelungen mit Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG vereinbar sind.
Rechtsgebiete:FeV, IntKfzV, Richtlinie 91/439 EWG
Vorschriften:FeV § 28 Abs. 4, FeV § 28 Abs. 5, IntKfzV § 4 Abs. 3, IntKfzV § 4 Abs. 4, Richtlinie 91/439 EWG Art. 1 Abs. 2, Richtlinie 91/439 EWG Art. 8 Abs. 4,
Stichworte:Ausländische Fahrerlaubnis, Recht zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland nach Versagung oder Entziehung einer inländischen Fahrerlaubnis, Zuerkennung des Rechts, mit einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen,
Verfahrensgang:VG Stuttgart VG 3 K 2196/03 vom 20.11.2003
VGH Mannheim VGH 10 S 1346/04 vom 12.10.2004

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