JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 17.09.2003, Aktenzeichen: BVerwG 4 C 14.01
| Leitsatz: | 1. § 1 Abs. 3 BauGB kann Rechtsgrundlage einer gemeindlichen Erstplanungspflicht im unbeplanten Innenbereich sein. Das Planungsermessen der Gemeinde verdichtet sich zur strikten Planungspflicht, wenn qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen. Das interkommunale Abstimmungsgebot kann einen qualifizierten städtebaulichen Handlungsbedarf begründen. 2. § 1 Abs. 4 BauGB begründet eine gemeindliche Erstplanungspflicht, wenn die Verwirklichung von Zielen der Raumordnung bei Fortschreiten einer "planlosen" städtebaulichen Entwicklung auf unüberwindbare tatsächliche oder rechtliche Hindernisse stoßen oder wesentlich erschwert würde. 3. Die eine Erstplanungspflicht auslösenden Tatbestände des § 1 Abs. 3 und 4 BauGB stehen infolge ihrer unterschiedlichen Zweckrichtung nicht in einem Rangverhältnis; sie können jeweils allein oder nebeneinander zur Anwendung kommen. 4. Die Durchsetzung einer gemeindlichen Planungspflicht aus § 1 Abs. 3 BauGB mit den Mitteln der Kommunalaufsicht ist mit Bundesrecht vereinbar. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO, ROG |
| Vorschriften: | BauGB § 1 Abs. 3, BauGB § 1 Abs. 4, BauGB § 2 Abs. 2, BauGB § 34, BauNVO § 11 Abs. 3, ROG § 3 Nr. 2, |
| Stichworte: | Erstplanungspflicht der Gemeinde, Planungsgebot, großflächiger Einzelhandel, interkommunales Abstimmungsgebot, Ziele der Raumordnung, Zentrale-Orte-System, Kommunalaufsicht, |
| Verfahrensgang: | VG Koblenz VG 1 K 136/00.KO vom 16.11.2000 OVG Koblenz OVG 1 A 10168/01 vom 05.07.2001 |
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