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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 17.08.2005, Aktenzeichen: BVerwG 6 C 15.04 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 6 C 15.04

Urteil vom 17.08.2005


Leitsatz:Ein Wirtschaftsprüfer befindet sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, wenn die Ausgaben die regelmäßigen Einnahmen jedenfalls nicht auf Dauer übersteigen. Soweit Schulden vorhanden sind, denen keine realisierbaren Vermögenswerte gegenüberstehen, ist von geordneten finanziellen Verhältnissen (nur) dann auszugehen, wenn der Schuldendienst nach Maßgabe mit den Gläubigern getroffener Vereinbarungen bedient wird und die Verbindlichkeiten zudem nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können.

§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO geht bei nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen für den Regelfall davon aus, dass die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen gefährdet sind. Auf ein Verschulden des Wirtschaftsprüfers kommt es dabei nicht an. Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn der Wirtschaftsprüfer als angestellter Wirtschaftsprüfer verbindliche Vereinbarungen über eine die Interessengefährdung ausschließende Betätigungsweise getroffen hat und insbesondere der Gegenzeichnung (§ 44 Abs. 2 WPO) bedarf.

Für die Beurteilung sind die Umstände im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend.
Rechtsgebiete:GG, WPO
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1, WPO § 10 Abs. 1 Nr. 4, WPO § 16 Abs. 1 Nr. 1, WPO § 20 Abs. 2 Nr. 5, WPO § 44 Abs. 2,
Stichworte:Wirtschaftsprüfer, Bestellung, Widerruf der Bestellung, nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, Interessengefährdung, Berufspflichten,
Verfahrensgang:VG Arnsberg VG 1 K 3718/00 vom 10.04.2002
OVG Münster OVG 4 A 2591/02 vom 29.07.2004

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