JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 17.05.2002, Aktenzeichen: BVerwG 4 C 6.01
| Leitsatz: | 1. Eine Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB kann bereits verlangt werden, wenn für ein entwicklungskonformes Vorhaben, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit zweifelhaft ist, eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden ist. 2. Bei der Ermittlung des Anfangswertes für den Ausgleichsbetrag im städtebaulichen Entwicklungsbereich ist im Regelfall nach den Grundsätzen der WertV zu verfahren; ein Abstellen auf den gezahlten Kaufpreis ist grundsätzlich unzulässig. 3. Der Käufer eines Grundstücks im Entwicklungsbereich handelt nicht treuwidrig, wenn er der Gemeinde gegenüber geltend macht, der Anfangswert sei höher als im Genehmigungsverfahren nach § 145 BauGB angenommen. 4. Der Wertermittlungsspielraum der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Bewertung. Das Verwaltungsgericht muss deshalb bei seiner Überprüfung der Wertermittlung insbesondere die bauplanungsrechtliche Einordnung des Grundstücks klären. 5. Auch ein Gebäude, das wegen der Aufgabe der militärischen Nutzung seinen Bestandsschutz verloren hat, kann für die Beurteilung, ob ein Grundstück zum unbeplanten Innenbereich gehört, berücksichtigt werden müssen. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO, WertV |
| Vorschriften: | BauGB § 33, BauGB § 34, BauGB § 145 Abs. 2, BauGB § 154 Abs. 6, BauGB § 166 Abs. 3, BauGB § 194, BauNVO § 6, WertV § 4, WertV § 28, |
| Stichworte: | Vorauszahlungsbescheid, Ausgleichsbetrag, Sanierungsgebiet, Entwicklungssatzung, städtebaulicher Entwicklungsbereich, Verkehrswert, Entwicklungsstufe, Kaufpreisvereinbarung, Anfangswert, entwicklungsunbeeinflusster Bodenwert, unbeplanter Innenbereich, Bebauungszusammenhang, Bestandsschutz, tatsächlich vorhandene Bebauung, Konversionsfläche, militärisch genutztes Gelände., |
| Verfahrensgang: | VG Sigmaringen VG 8 K 1498/96 vom 10.12.1998 VGH Baden-Württemberg VGH 8 S 1810/99 vom 15.03.2000 |
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