JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 17.02.2005, Aktenzeichen: BVerwG 7 C 14.04
| Leitsatz: | Die Kosten einer ohne Untersuchungsanordnung vom Grundstückseigentümer durchgeführten Bodenuntersuchung, die den durch vorangegangene Erkundungsmaßnahmen begründeten und nicht vom Eigentümer zu vertretenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast nicht bestätigt hat, sind in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG erstattungsfähig, wenn die zuständige Behörde die Untersuchung veranlasst und das Untersuchungskonzept gebilligt hat. Die im Zusammenhang mit einer Bodenuntersuchung aufgewendeten Rechtsanwaltskosten gehören nicht zu den Kosten, die in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG erstattungsfähig sind. |
| Rechtsgebiete: | BBodSchG, VwVfG |
| Vorschriften: | BBodSchG § 9 Abs. 2 Satz 1, BBodSchG § 24 Abs. 1 Satz 2, VwVfG § 80 Abs. 1 Satz 1, |
| Stichworte: | Schädliche Bodenveränderung, Gefährdungsabschätzung, Untersuchungsanordnung, nichtförmliches Verwaltungshandeln, Kooperationsprinzip, Kostenerstattung, Analogie, richterliche Rechtsfortbildung, Gutachtenkosten, Rechtsanwaltskosten, |
| Verfahrensgang: | VG Karlsruhe VG 10 K 87/01 vom 09.04.2003 VGH Mannheim VGH 10 S 1199/03 vom 06.04.2004 |
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