JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 16.12.2004, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 25.04
| Leitsatz: | Für Blindenhilfe, die einem in einer Einrichtung lebenden Blinden zu gewähren ist, ist unabhängig davon, ob die Heimunterbringung wegen der Blindheit oder aus einem anderen Grund erforderlich ist, der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. |
| Rechtsgebiete: | BSHG |
| Vorschriften: | BSHG § 67, BSHG § 97 Abs. 2 Satz 1, BSHG § 103, |
| Stichworte: | Anstalt, Zuständigkeit für Hilfe in einer -, Blindenhilfe, Zuständigkeit für - bei stationärer Hilfe, stationäre Unterbringung, Zuständigkeit für Blindenhilfe bei -, Zusammenhangskosten, Zuständigkeit für Übernahme von - bei stationärer Unterbringung, |
| Verfahrensgang: | VG Neustadt a.d. Weinstraße VG 2 K 1165/03 NW vom 31.07.2003 OVG Koblenz OVG 12 A 11467/03 vom 03.11.2003 |
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