JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 16.12.2004, Aktenzeichen: BVerwG 2 C 68.03
| Leitsatz: | Der Dienstherr, aus dessen Dienst der Beamte in den Ruhestand tritt, ist auch dann für die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG zuständig, wenn der Beamte bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Dienst eines anderen Dienstherrn gestanden hat. Die ausgleichsberechtigte frühere Ehefrau kann i.S. des § 5 VAHRG keine Rente erhalten, wenn sie aufgrund beruflicher Tätigkeit ein die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 SGB VI übersteigendes Einkommen hat. Unerheblich ist, dass sie ihre Berufstätigkeit aus freiem Willen über die vorgezogene Altersgrenze hinaus fortsetzt. Einen Anspruch auf Unterhalt i.S. des § 5 VAHRG, der es gebietet, von der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG abzusehen, hat der Berechtigte ungeachtet eines bestehenden Prozessvergleichs, aufgrund dessen ihm nachehelicher Unterhalt zu leisten ist, nicht, wenn der Verpflichtete seine Leistungspflicht durch eine Klage nach §§ 323, 767 ZPO vollständig beseitigen kann. |
| Rechtsgebiete: | BeamtVG, VAHRG, SGB VI, VwGO |
| Vorschriften: | BeamtVG § 49, BeamtVG § 57, VAHRG § 5, SGB VI § 34, SGB VI § 39, SGB VI § 225, VwGO § 137 Abs. 2, |
| Stichworte: | Kürzung, - der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich, für - zuständiger Dienstherr, Aussetzung der - wegen besonderer Härte, Bestehende Unterhaltspflicht als Voraussetzung für Aussetzung der -, keine Aussetzung der - bei Möglichkeit einer Klage nach §§ 323, 767 ZPO gegen Unterhaltspflicht, Rentenberechtigung des Ausgleichsberechtigten als Voraussetzung für -, Berufseinkommen als Hindernis für Rentenbezug, Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze aufgrund freier Entscheidung für Fortsetzung der Berufstätigkeit, |
| Verfahrensgang: | VG Göttingen 3 A 3407/97 vom 21.12.1999 OVG Lüneburg 2 LB 278/01 vom 21.10.2003 |
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