JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 16.11.2006, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 26.05
| Leitsatz: | 1. Art 34 Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention gebietet nicht, die nach § 90 Satz 3 AuslG (2001) bereits wegen seiner wirtschaftlichen Lage ermessensfehlerfrei reduzierte Gebühr für die Einbürgerung eines Einbürgerungsbewerbers allein wegen seiner Stellung als anerkannter Flüchtling zusätzlich zu ermäßigen oder vollständig zu erlassen. 2. Die Flüchtlingseigenschaft eines Einbürgerungsbewerbers ist für den Fall, dass nach Grund und Höhe wegen der wirtschaftlichen Situation des Einbürgerungsbewerbers eine Entscheidung über eine Gebührenermäßigung oder einen Gebührenerlass zu treffen ist, zu dessen Gunsten bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. |
| Rechtsgebiete: | AuslG (2001), GFK |
| Vorschriften: | AuslG (2001) § 90, GFK Art. 34, |
| Stichworte: | Einbürgerungsgebühr, Erlass Einbürgerungsgebühr, Ermäßigung Einbürgerungsgebühr, Flüchtling, Einbürgerungsgebühr -, Gebührenerlass bei Einbürgerungsgebühr, Gebührenermäßigung bei Einbürgerungsgebühr, |
| Verfahrensgang: | VG Bremen VG 4 K 231/04 vom 26.04.2004 OVG Bremen OVG 1 A 197/04 vom 31.05.2005 |
Um den Volltext vom BVERWG – Urteil vom 16.11.2006, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 26.05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "BVERWG - 16.11.2006, BVerwG 5 C 26.05" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum