JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 16.10.2008, Aktenzeichen: BVerwG 2 C 15.07
| Leitsatz: | Ein nach dem Blockmodell teilzeitbeschäftigter nordrhein-westfälischer Beamter kann regelmäßig die Änderung des Umfangs der gewährten Teilzeit verlangen, wenn sie ihm im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung kann unzumutbar sein, wenn der Beamte langfristig erkrankt ist und damit das bereits durch eine Besoldungskürzung vorfinanzierte Freistellungsjahr in wesentlichem Umfang entwertet wird. |
| Rechtsgebiete: | BBesG, BeamtVG, LBG NRW |
| Vorschriften: | BBesG § 2, BBesG § 6 Abs. 1, BeamtVG § 3, LBG NRW § 78b, LBG NRW § 78d, |
| Stichworte: | Altersteilzeit, Änderung der Teilzeitbeschäftigung, Arbeitsphase, Arbeitszeit, Besoldung, Blockmodell, dienstliche Belange, Dienstunfähigkeit, Erkrankung, ermäßigte Arbeitszeit, Ermessen, Freizeitphase, Sabbatjahr, Störfall, Störfallregelung, Teilzeit, Teilzeitbeschäftigung, Umfang der Teilzeitbeschäftigung, Versorgung, Zumutbarkeit, |
| Verfahrensgang: | VG Gelsenkirchen, VG 1 K 4864/01 vom 26.01.2005 OVG Münster, OVG 6 A 928/05 vom 22.02.2007 |
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