JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 16.09.2004, Aktenzeichen: BVerwG 4 C 7.03
| Leitsatz: | Aus Sinn und Zweck des Einvernehmenserfordernisses in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergibt sich, dass der Gesetzgeber der Gemeinde eine Entscheidung über ihr Einvernehmen auf der Grundlage in planungsrechtlicher Hinsicht vollständiger Antragsunterlagen (Bauvorlagen) ermöglichen will. Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen ist mit der Obliegenheit der Gemeinde verbunden, im Rahmen der Möglichkeiten, die ihr das Landesrecht eröffnet, innerhalb der zweimonatigen Einvernehmensfrist gegenüber dem Bauherrn oder der Baurechtsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrages hinzuwirken. Kommt die Gemeinde dieser Mitwirkungslast nicht nach, gilt ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB mit Ablauf der Zwei-Monats-Frist als erteilt. |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Vorschriften: | BauGB § 36 Abs. 1, BauGB § 36 Abs. 2, |
| Stichworte: | Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens, Einvernehmensfrist, Einvernehmensfiktion, Vervollständigung des Bauantrages, Mitwirkungslast der Gemeinde, |
| Verfahrensgang: | VG Stuttgart VG 13 K 2259/01 vom 09.07.2002 VGH Mannheim VGH 8 S 2563/02 vom 07.02.2003 |
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