JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 16.07.2002, Aktenzeichen: BVerwG 1 C 8.02
| Leitsatz: | 1. Eine Abschiebung, mit der die durch die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entstandene Ausreisepflicht während des noch laufenden Rechtsmittelverfahrens vollzogen worden ist, kann eine Sperrwirkung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG allenfalls dann entfalten, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig gewesen ist. 2. Die Entscheidung des Gesetzgebers für einen besonderen Ausweisungsschutz für Minderjährige nach § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG, mit dem der Auftrag zum Schutz der Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK konkretisiert wird, ist auch im Rahmen der nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG zu treffenden Ermessensentscheidung über die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beachten. Einem im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen minderjährigen Ausländer, dessen Eltern sich hier erlaubt aufhalten, kann deshalb die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur unter ähnlich strengen Voraussetzungen versagt werden, wie sie für die Ausweisung Minderjähriger gelten. |
| Rechtsgebiete: | GG, EMRK, AuslG |
| Vorschriften: | GG Art. 6, EMRK Art. 8, AuslG § 8 Abs. 2 Satz 2, AuslG § 17 Abs. 1, AuslG § 17 Abs. 5, AuslG § 21 Abs. 1, AuslG § 48 Abs. 2 Satz 1, |
| Stichworte: | Aufenthaltserlaubnis, Versagung der Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbeendigung, Ausweisungsgrund, Abschiebungsandrohung, Abschiebung, Sperrwirkung der Abschiebung, maßgeblicher Zeitpunkt, besonders schwere Straftat, Minderjähriger, Minderjährigenschutz, besonderer Ausweisungsschutz, Familienschutz, familiäre Lebensgemeinschaft, Ermessensreduzierung auf Null., |
| Verfahrensgang: | VG München VG M 17 K 98.3623 vom 02.03.2000 VG München VG M 17 K 99.2317 vom 02.03.2000 VGH München 10 B 00.1873 vom 15.11.2001 |
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