JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 16.05.2000, Aktenzeichen: BVerwG 4 C 4.99
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Macht eine Gemeinde die Änderung eines Bebauungsplans (hier: Ausweisung eines Außenbereichsgrundstücks als Wohngebiet) in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag davon abhängig, daß der bauwillige Eigentümer an Stelle eines nicht mehr festsetzbaren Erschließungsbeitrages an sie einen Geldbetrag für einen gemeinnützigen Zweck (hier: Unterhaltung städtischer Kinderspielplätze) leistet, so verletzt sie damit das sog. Koppelungsverbot; der Vertrag ist gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig. 2. Dem auf einem nichtigen verwaltungsrechtlichen Vertrag beruhenden Erstattungsanspruch eines Beteiligten steht der Grundsatz von Treu und Glauben nicht schon deshalb entgegen, weil eine Rückabwicklung der vom anderen Teil erbrachten Leistung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. 3. Zur Revisibilität des Grundsatzes von Treu und Glauben eines nach §§ 54 ff. VwVfG zu beurteilenden verwaltungsrechtlichen Vertrages. Urteil des 4. Senats vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - I. VG Regensburg vom 16.05.1995 - Az.: VG RN 6 K 94.1084 - II. VGH München vom 11.11.1998 - Az.: VGH 6 B 95.2137 - |
| Rechtsgebiete: | VwVfG, BauGB, VwGO |
| Vorschriften: | VwVfG § 54, VwVfG § 56, VwVfG § 59 Abs. 2 Nr. 4, BauGB § 131, BauGB § 133, VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 2, |
| Stichworte: | Verwaltungsrechtlicher Vertrag, Austauschvertrag, Billigkeitsausgleich, Koppelungsverbot, Nichtigkeit des Vertrages, Erstattungsanspruch, Grundsatz von Treu und Glauben., |
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