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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 15.12.2005, Aktenzeichen: BVerwG 2 A 4.04 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 2 A 4.04

Urteil vom 15.12.2005


Leitsatz:Werden im behördlichen Disziplinarverfahren schriftliche Äußerungen von Zeugen eingeholt, sind diese dem Beamten in aller Regel rechtzeitig zugänglich zu machen, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung ergänzender Beweisanträge zu geben.

Bei einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung hat das Gericht gemäß § 60 Abs. 3 BDG nicht nur darüber zu befinden, ob der gegen den Kläger erhobene Vorwurf tatsächlich zutrifft und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern hat - bejahendenfalls - unter Beachtung des Verschlechterungsverbots auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist.
Rechtsgebiete:GG, BBG, BDG, VwGO
Vorschriften:GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, BBG § 54 Satz 3, BBG § 61 Abs. 1, BBG § 61 Abs. 2, BBG § 77 Abs. 1 Satz 1, BDG § 6, BDG § 13 Abs. 1, BDG § 15 Abs. 1, BDG § 15 Abs. 5, BDG § 24 Abs. 1 Nr. 2, BDG § 33, BDG § 45 Satz 5, BDG § 58 Abs. 1, BDG § 60 Abs. 3, VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 4, VwGO § 88,
Stichworte:Beamtin des Bundesnachrichtendienstes, schriftliche Zeugenerklärungen, Disziplinarverfügung (Geldbuße), Amtsverschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung in Form der Vorlagegenehmigung, diffamierende Äußerung in Sonderdatenbank und dienstlichem Schreiben, Mobbingvorwürfe in Dienstaufsichtsbeschwerde, Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens, Verweis,

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