JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 15.06.2005, Aktenzeichen: BVerwG 9 C 8.04
| Leitsatz: | 1. Eine Bindung an eine Klagerücknahmeerklärung tritt nicht ein, wenn sie für das Gericht und für den Prozessgegner sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 33.95 - Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3). 2. Fischzucht unterliegt nicht der Abwasserabgabe, wenn sie in einem Gewässer betrieben wird. 3. Die ein Gewässer kennzeichnende Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt wird durch eine im Durchflussprinzip betriebene Fischzuchtanlage, die die natürliche Gewässerfunktion unter Verwendung technischer Anlagen intensiv nutzt, grundsätzlich nicht unterbrochen. |
| Rechtsgebiete: | AbwAG, WHG, ZPO |
| Vorschriften: | AbwAG § 1, AbwAG § 2 Abs. 1, AbwAG § 2 Abs. 2, AbwAG § 4 Abs. 1, AbwAG § 9 Abs. 1, WHG § 1 Abs. 1, ZPO § 269 Abs. 3, |
| Stichworte: | Klagerücknahme, unwirksame -, Abwasserabgabe, Fischzucht, Bruthaus, Kaskade, Trommelfilter, Fischzuchtbecken, Abwasser, Einleiten von -, Absonderung, Gewässer, unterirdische Führung eines -, Verrohrung eines -, Gewässerfunktion, Wasserkreislauf, natürlicher -, Durchflussprinzip, Produktionskreislauf, |
| Verfahrensgang: | VG Meiningen VG 8 K 465/00.Me vom 21.11.2002 OVG Weimar OVG 4 KO 1093/03 vom 21.06.2004 |
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