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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 15.03.2000, Aktenzeichen: BVerwG 11 A 46.97 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 11 A 46.97

Urteil vom 15.03.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Es ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG zulässig, die weitere Erhöhung einer Lärmschutzwand mit der Begründung abzulehnen, hiermit könne die Lärmbelastung nur noch unwesentlich verringert werden. Die Planfeststellungsbehörde muß sich dabei aber auf Erwägungen stützen, die mit dem Schutzzweck der Regelung vereinbar sind. Außerdem müssen die Mehrkosten einer Wanderhöhung für den Bereich ermittelt worden sein, für den diese Aussage gültig sein soll.

Urteil des 11. Senats vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 46.97 -
Rechtsgebiete:BImSchG
Vorschriften:BImSchG § 41 Abs. 2,
Stichworte:Planfeststellung wegen Änderung eines Schienenweges, Schallschutz, Vorrang des aktiven Lärmschutzes, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Abwägung, Vorbelastung.,

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