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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 14.11.2002, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 51.01 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 5 C 51.01

Urteil vom 14.11.2002


Leitsatz:1. Der Anspruch des örtlich unzuständig gewordenen Jugendhilfeträgers aus § 89 c Abs. 1 SGB VIII auf Erstattung seiner nach dem Zuständigkeitswechsel im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII getätigten Aufwendungen setzt die unverzügliche Unterrichtung des zuständig gewordenen örtlichen Trägers (§ 86 c Satz 2 SGB VIII) nicht voraus.

2. Eine die Weiterleistungspflicht des bisher zuständig gewesenen örtlichen Jugendhilfeträgers aus § 86 c Satz 1 SGB VIII beendende "Fortsetzung" der Leistung durch den zuständig gewordenen örtlichen Träger kann auch in dessen Leistungsablehnung bestehen.
Rechtsgebiete:SGB VIII
Vorschriften:SGB VIII § 86 c, SGB VIII § 89 c Abs. 1 Satz 1,
Stichworte:"Fortsetzung" einer Jugendhilfeleistung durch Leistungsablehnung, Kostenerstattung von Jugendhilfeleistungen nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit (hier: Unterbringung in Kindertagesstätte), Jugendhilfe, Kostenerstattungspflicht nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit (hier: Unterbringung in Kindertagesstätte), Unterrichtung, Pflicht der Jugendhilfeträger zur unverzüglichen - über Zuständigkeitswechsel, Zuständigkeit, Weiterleistungspflicht des bisher zuständig gewesenen Jugendhilfeträgers über Wechsel seiner örtlichen - hinaus, Zuständigkeitswechsel in der Jugendhilfe, Kostenerstattungspflicht des zuständig gewordenen örtlichen Trägers (hier: Unterbringung in Kindertagesstätte).,
Verfahrensgang:VG Schleswig VG 15 A 679/98 vom 05.05.1999
OVG Schleswig OVG 2 L 4/01 vom 13.06.2001

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