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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 14.07.1999, Aktenzeichen: BVerwG 6 C 20.98 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 6 C 20.98

Urteil vom 14.07.1999


Leitsatz:Leitsätze:

Der Grundsatz der Chancengleichheit verbietet eine Verschlechterung des Prüfungsergebnisses bei einer erforderlichen Neubewertung der Prüfungsleistung nur, soweit sie auf einer Änderung des Bewertungssystems oder einem Nachschieben beliebiger Gründe beruht.

Eine im Rahmen einer Neubewertung unzulässige Änderung des Bewertungssystems ist lediglich bei einer Änderung der prüfungsspezifischen Bewertungskriterien gegeben. Darunter sind diejenigen Kriterien zu verstehen, nach denen der Prüfer die festgestellten fachlichen Vorzüge und Mängel einer Prüfungsleistung einem vorgegebenen Notensystem zuordnet. Eine Änderung des Bewertungssystems liegt nicht schon ohne weiteres in der erstmaligen Berücksichtigung eines neu erkannten Fehlers oder einer anderweitigen an die Stelle der fehlerhaften Korrektur tretenden nachteiligen Einzelwertung.

Als ein unzulässiges Nachschieben beliebiger Gründe ist es nicht anzusehen, wenn der Prüfer eine früher als falsch bewertete, nunmehr jedoch als vertretbar anzusehende Lösung erstmals auf ihre sachgerechte Durchführung untersucht und sich auf dieser Grundlage neue Einwendungen ergeben.

Urteil des 6. Senats vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 -

I. VG Minden vom 11.05.1994 - Az.: VG 3 K 139/93 -
II. OVG Münster vom 04.06.1997 - Az.: OVG 22 A 3025/94 -
Rechtsgebiete:GG
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1,
Stichworte:Verwaltungsinternes Kontrollverfahren, Durchführung und Reichweite, Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren bei Neubewertung der Prüfungsleistung, Beibehaltung des Prüfungsergebnisses trotz Rücknahme eines Korrekturmangels, neue nachteilige Einzelbewertung bei Neubewertung, Verbot der Verschlechterung des Prüfungsergebnisses, Verbot der Änderung des Bewertungssystems, Verbot des Nachschiebens beliebiger Gründe, Bewertungssystem, Begriff des -s, Einwendungen, prüfungsspezifische.,

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