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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 14.02.2008, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 16.07 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 5 C 16.07

Urteil vom 14.02.2008


Leitsatz:1. Eine Kommanditgesellschaft ist als Personengesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AusglLeistG keine "natürliche Person" und hat damit aus eigenem Recht keinen Anspruch auf eine staatliche Ausgleichsleistung für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

2. Ein bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes noch anhängiger Antrag, den eine Kommanditgesellschaft nach dem Vermögensgesetz für Vermögenswerte nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gestellt hat, wahrt für das Begehren auf Ausgleichsleistungen auch der nach § 1 Abs. 1 und 2 AusglLeistG möglicherweise materiell anspruchsberechtigten Gesellschafter die Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG.
Rechtsgebiete:AusglLeistG, VermG
Vorschriften:AusglLeistG § 1 Abs. 1, AusglLeistG § 1 Abs. 2, AusglLeistG § 6 Abs. 1 Satz 2, AusglLeistG § 6 Abs. 1 Satz 3, VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a,
Stichworte:Anspruchsberechtigung, materiellrechtliche -, nach Ausgleichsleistungsgesetz, Antrag, vermögensrechtlicher -, Antragsfrist, Antragswirkung, Ausgleichsleistungen, Ausschlussfrist für Anträge nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, Gesellschafter einer Personengesellschaft, juristische Person, - als Anspruchberechtigte nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, Kommanditgesellschaft, keine Ausgleichleistungen für -, natürliche Person, - als Anspruchberechtigte nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, Person, natürliche -, als Anspruchsberechtigte, Personengesellschaft, Sozialstaatsprinzip, Vermögensgesetz, Antrag nach,
Verfahrensgang:VG Berlin, VG 29 A 55.05 vom 26.04.2007

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