JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 13.12.2000, Aktenzeichen: BVerwG 6 C 5.00
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Ein Verpflichtungsantrag mit dem Begehren, einen begünstigenden Verwaltungsakt ohne den ihm beigefügten Widerrufsvorbehalt zu erlassen, ist zulässig, wenn er dem Kläger einen im Vergleich zum Anfechtungsantrag weitergehenden Rechtsschutz verschafft. 2. Der Ausbildungs- und Leistungsstand der einzelnen Jahrgangsklasse am Ende des jeweiligen Schuljahres gehört nicht zu den Lehrzielen, hinsichtlich derer die privaten Ersatzschulen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen. Auch die Möglichkeit des dadurch erleichterten Überwechselns in die öffentliche Schule ("Durchlässigkeitsprinzip") rechtfertigt ein derartiges Erfordernis nicht. Urteil des 6. Senats vom 13. Dezember 2000 - BVerwG 6 C 5.00 - I. VG Regensburg vom 08.07.1998 - Az.: VG RN 1 K 97.845 - II. VGH München vom 08.09.1999 - Az.: VGH 7 B 98.2621 - |
| Rechtsgebiete: | GG, BayVwVfG |
| Vorschriften: | GG Art. 7 Abs. 4, BayVwVfG Art. 36, |
| Stichworte: | Klageart bei Widerrufsvorbehalt, Gleichwertigkeit einer Ersatzschule in Lehrzielen und Einrichtungen, Qualifikation der Schüler zum Schuljahresende, Durchlässigkeitsprinzip., |
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