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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 13.09.2006, Aktenzeichen: BVerwG 6 C 10.06 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 6 C 10.06

Urteil vom 13.09.2006


Leitsatz:Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (nunmehr: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) war berechtigt, für die Jahre 1999 und 2000 von den seiner Aufsicht unterstehenden Finanzdienstleistungsinstituten eine Kostenumlage zu erheben. Der Umlagebetrag durfte für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute getrennt nach den jeweils für deren Beaufsichtigung aufgewendeten Personalkosten ermittelt und auch nach unterschiedlichen, den Geschäftsumfang abbildenden Kennzahlen, nämlich bei Kreditinstituten nach der Bilanzsumme, bei Finanzdienstleistungsinstituten nach dem Ertrag, verteilt werden.
Rechtsgebiete:KWG, UmlVKF
Vorschriften:KWG § 51, UmlVKF,
Stichworte:Bemessungsgrundlage, Bilanzsumme, Ertrag, Finanzdienstleistungsaufsicht, Finanzdienstleistungsinstitute, Kostenumlage, Kreditinstitute, Rückwirkung, Sonderabgabe,
Verfahrensgang:VG Frankfurt am Main VG 1 E 181/05 (2) vom 08.12.2005

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