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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 13.09.2001, Aktenzeichen: BVerwG 2 A 9.00 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 2 A 9.00

Urteil vom 13.09.2001


Leitsatz:1. Anwärterbezüge können von einem auf eigenen Antrag entlassenen Beamten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden, wenn sie dem Beamten für die Zeit eines Studiums und einer berufspraktischen Studienzeit unter der "Auflage" gewährt worden sind, im Anschluss an die Ausbildung während einer Mindestdienstzeit im öffentlichen Dienst zu verbleiben (wie Urteile vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 28.91 - und vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 6.99 -).

2. Für die Rückforderung der Anwärterbezüge ist unerheblich, ob das Studium Voraussetzung für eine weitere Ausbildung sein kann, ob es eine Grundlage für eine privatwirtschaftliche Betätigung bietet oder ob es zumindest eine Qualifikation verschafft, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes genutzt werden kann (Bestätigung des Urteils vom 10. Februar 2000 - 2 A 6.99 -).

3. Der Anspruch auf Rückzahlung von Besoldungsleistungen verjährt nach dreißig Jahren (wie Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 -).
Rechtsgebiete:BBesG, BRRG, BBG
Vorschriften:BBesG § 12 Abs. 2, BBesG § 59 Abs. 5, BRRG § 14 Abs. 2, BBG § 18 Abs. 2,
Stichworte:Anwärterbezüge, Rückforderung von -, Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter bei Studium, Rückforderung von Anwärterbezügen aufgrund einer Auflage.,

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