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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 13.07.2000, Aktenzeichen: BVerwG 2 C 17.99 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 2 C 17.99

Urteil vom 13.07.2000


Leitsatz:Leitsätze:

Die zulässige Überschreitung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Höchstalters für die Einstellung als Beamter auf Probe wegen Kinderbetreuung erfordert, dass die Geburt oder die Betreuung des Kindes für die Verzögerung der Einstellung, nicht lediglich die Bewerbung ursächlich war.

Die materielle Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Einstellungsverzögerung trägt grundsätzlich der Einstellungsbewerber.

Hat der Dienstherr die Unterlagen über seine damalige Auswahlentscheidung vernichtet, trägt er die materielle Beweislast dafür, dass der Bewerber ungeachtet der Kinderbetreuung zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgewählt worden wäre (wie Urteil vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 13.99 -).

Urteil des 2. Senats vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 17.99 -

I. VG Gelsenkirchen vom 23.02.1996 - Az.: VG 1 K 6122/95 -
II. OVG Münster vom 09.03.1999 - Az.: OVG 6 A 1539/96 -
Rechtsgebiete:LBG NW, LVO NW
Vorschriften:LBG NW § 15, LVO NW § 6 Abs. 1, LVO NW § 52 Abs. 1, LVO NW § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Stichworte:Beamtenverhältnis auf Probe, Einstellung in das -, Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, Höchstalter (NW), Höchstalter für Einstellung als Beamter auf Probe (NW), Ausnahmen, Kinderbetreuung, Überschreitung des Höchstalters für die Einstellung als Beamter (NW) wegen -, Ursächlichkeit der - für Überschreitung des Höchstalters für die Einstellung als Beamter (NW), Beweislast, - für Ursächlichkeit der Kinderbetreuung für Überschreitung des Höchstalters für Einstellung als Beamter (NW), Umkehr der - für Ursächlichkeit der Kinderbetreuung für Überschreitung des Höchstalters für Einstellung als Beamter (NW).,

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