JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 13.05.2004, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 3.03
| Leitsatz: | 1. Der Einsatz einer Kapitallebensversicherung mit ihrem Rückkaufswert ist im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zu beanstanden, auch wenn sie vom Hilfesuchenden zur Alterssicherung bestimmt ist, er aber über das Kapital aus der Versicherung jederzeit frei verfügen kann. 2. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Frage der Zumutbarkeit der Verwertung einer der Alterssicherung dienenden Kapitallebensversicherung im Rahmen der Arbeitslosenhilfe (§ 6 Abs. 3 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974) ist auf § 88 Abs. 3 BSHG nicht übertragbar. |
| Rechtsgebiete: | BSHG |
| Vorschriften: | BSHG § 88 Abs. 3, |
| Stichworte: | Angemessene Alterssicherung, Schutz vor Vermögenseinsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt, Einsatz von Kapitallebensversicherungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt, Härte eines Vermögenseinsatzes, Kapitallebensversicherung, Rückkaufswert einer, als einzusetzendes Vermögen, Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung als einzusetzendes Vermögen, |
| Verfahrensgang: | VG Karlsruhe VG 2 K 3212/99 vom 29.02.2000 VGH Mannheim VGH 7 S 2615/00 vom 07.01.2003 |
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