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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 13.03.2003, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 6.02 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 5 C 6.02

Urteil vom 13.03.2003


Leitsatz:1. Ob ein Sozialleistungsträger einem anderen Leistungsträger, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften Sozialleistungen erbracht hat, nach § 102 Abs. 1 SGB X dem Grunde nach als "der zur Leistung verpflichtete" Leistungsträger erstattungspflichtig ist, richtet sich nach den für den in Anspruch genommenen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

2. Voraussetzung einer Erstattungspflicht nach § 102 Abs. 1 SGB X ist, dass die rechtlichen Voraussetzungen eines Leistungsanspruches gegen den auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers vorliegen. Dies setzt voraus, dass der auf Kostenerstattung in Anspruch genommene Leistungsträger die Leistung, wegen derer Kostenerstattung begehrt wird, rechtmäßig hätte erbringen dürfen.

3. Das Erfordernis der ärztlichen Aufsicht und Verantwortung für die Maßnahme gehört auch kostenerstattungsrechtlich zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Verpflichtung der Krankenversicherung zur Leistung im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X.
Rechtsgebiete:BSHG, SGB V, SGB X
Vorschriften:BSHG § 44, SGB V § 40, SGB V § 107, SGB V § 111, SGB X § 102,
Stichworte:Erstattungsanspruch bei vorläufiger Leistung, erstattungspflichtiger Leistungsträger bei vorläufigen Sozialleistungen, Hilfeleistung, vorläufige, Erstattungsanspruch bei - Krankenversicherungsleistungen, Erfordernis ärztlicher Aufsicht und Verantwortung, Kostenerstattung für Rehabilitationsmaßnahme bei psychischer Erkrankung, medizinische Rehabilitationsmaßnahme, Rehabilitationsmaßnahme bei psychischer Erkrankung Versorgungsvertrag.,
Verfahrensgang:VG Stuttgart VG 8 K 268/97 vom 10.06.1999
VGH Baden-Württemberg VGH 7 S 2689/99 vom 05.12.2001

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