JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 13.03.2003, Aktenzeichen: BVerwG 4 C 4.02
| Leitsatz: | 1. Mehrere Teilfortschreibungen eines Regionalplans, die jeweils Vorranggebiete für Windenergieanlagen festlegen, können die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erst entfalten, wenn sie sich zu einer schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeption zusammenfügen. 2. Die Standortplanung von Windenergieanlagen ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil bei einer großzügigeren Ausweisung von Standorten völker- oder europarechtliche Klimaschutzziele schneller zu erreichen wären. 3. Die Ausschlusswirkung des Planungsvorbehalts in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbart im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 -). 4. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbietet es, in der Bilanz der Positiv- und Negativflächen Vorbehaltsgebiete im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ROG als Positivausweisung zu werten. 5. Dem Träger der Regionalplanung ist es nicht verwehrt, die Windenergienutzung im gesamten Außenbereich einzelner Gemeinden auszuschließen. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, ROG |
| Vorschriften: | BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3, ROG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, ROG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, |
| Stichworte: | Regionalplanung, Windenergienutzung, Vorrang- und Vorbehaltsgebiete, Ausschluss von Windenergieanlagen, Klimaschutzziele, Eigentumsschutz, |
| Verfahrensgang: | OVG Koblenz OVG 1 A 11625/01 vom 28.02.2002 VG Koblenz VG 1 K 626/01.KO vom 24.07.2001 |
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