JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 12.12.2001, Aktenzeichen: BVerwG 8 C 30.00
| Leitsatz: | Der Ausschluss der Rückübertragung von Eigentumsrechten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG setzt voraus, dass das zu restituierende Grundstück überhaupt jemals "dem Gemeingebrauch gewidmet" wurde. Der Begriff der Widmung umschreibt die zulassungsfreie Benutzung einer öffentlichen Sache durch jedermann oder mindestens einem nicht individualisierten Personenkreis (wie Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 <74>). Ein Grundstück, das bis zum 29. September 1990 als reiner Betriebsparkplatz diente und lediglich in den Nachtstunden vereinzelt faktisch von Dritten als Parkfläche genutzt wurde, war nicht dem Gemeingebrauch im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG - auch nicht als betrieblich-öffentliche Straße gemäß § 3 Abs. 3 der Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974 - gewidmet. Unter diesen Umständen bewirkte auch die Fiktionsregelung des § 52 Abs. 6 des Thüringer Straßengesetzes vom 7. Mai 1993 keine Widmung im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG. Ob die die Rückübertragung eines Vermögenswertes ausschließende Widmung zum Gemeingebrauch (§ 5 Abs. 1 Buchst. b VermG) am 29. September 1990 vorgelegen haben muss, kann deshalb offen bleiben. |
| Rechtsgebiete: | VermG, Thüringer Straßengesetz |
| Vorschriften: | VermG § 4 Abs. 1 Satz 1, VermG § 5 Abs. 1 Buchst. b, Thüringer Straßengesetz § 52 Abs. 4, Thüringer Straßengesetz § 52 Abs. 6, Thüringer Straßengesetz § 53 Abs. 1, |
| Stichworte: | Rückübertragung von Grundeigentum, Ausschluss der Rückübertragung, Unmöglichkeit der Rückgabe, Widmung zum Gemeingebrauch öffentliche und betrieblich-öffentliche Straße nach der Straßenverordnung der DDR vom 22. August 974 (GBl I, 515), Fortgelten nach Beitritt, |
| Verfahrensgang: | VG Weimar VG 3 K 2073/97.We |
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