JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 12.07.2001, Aktenzeichen: BVerwG 1 C 2.01
| Leitsatz: | 1. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte sind bei allgemeinen Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur dann befugt, Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG zu gewähren, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. 2. Die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist nicht nur zu beachten, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 Satz 1 AuslG oder ein Abschiebestopp-Erlass nach § 54 AuslG besteht, sondern auch dann, wenn eine andere ausländerrechtliche Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermitteln. |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AuslG, GG |
| Vorschriften: | AsylVfG § 24 Abs. 2, AsylVfG § 31 Abs. 3, AsylVfG § 41, AuslG § 53 Abs. 6, AuslG § 54, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, GG Art. 20 Abs. 3, |
| Stichworte: | Abschiebungsschutz, Abschiebungshindernisse, Abschiebestopp wegen allgemeiner Gefahren, verfassungskonforme Handhabung bei extremer allgemeiner Gefahrenlage, Berücksichtigung faktischer Vollzugshindernisse, |
| Verfahrensgang: | VG Hannover - VG 5 A 8387/94 OVG Lüneburg - OVG 7 L 1313/98 |
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