JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 11.12.2003, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 83.02
| Leitsatz: | 1. Zu den nach § 10 Abs. 2 Nr. 16 WoGG als Einkommen anzurechnenden "Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes" gehören Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nicht. 2. Eine auf der Grundlage der Anrechnungsvorschrift des § 8 WoVG erfolgende pauschalierende Einkommensanrechnung darf nicht unberücksichtigt lassen, dass dem Sozialhilfeempfänger ein sozialhilferechtlich bereits angerechnetes Einkommen nicht doppelt zur Verfügung steht. |
| Rechtsgebiete: | WoGG, WoGV, BSHG |
| Vorschriften: | WoGG (F. 2001) § 10 Abs. 2 Nr. 16, WoGG (F. 2001) § 36 Abs. 1 Nr. 1, WoGV § 8, BSHG § 27 Abs. 3 Satz 1, BSHG § 87, |
| Stichworte: | Anrechnung von Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege bei Heimunterbringung), keine - als Teil des wohngeldrechtlich maßgeblichen Jahreseinkommens, Einsatz von Sozialhilfe (Hilfe in besonderen Lebenslagen), kein - als wohngeldrechtliches Einkommen, Einkommensanrechnung, keine - von Hilfe in besonderen Lebenslagen auch bei Heimbewohnern, Einkommenspauschale, wohngeldrechtliche -, für als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnende Leistungen, Hilfe in besonderen Lebenslagen, keine wohngeldrechtliche Einkommensanrechnung des in der - enthaltenen Lebensunterhalts bei Heimbewohnern, Sozialhilfe (Hilfe in besonderen Lebenslagen), keine Anrechnung von - als wohngeldrechtliches Einkommen., |
| Verfahrensgang: | VG Neustadt a.d.W. VG 3 K 140/02.NW vom 21.10.2002 |
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