JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 11.11.2004, Aktenzeichen: BVerwG 3 C 4.04
| Leitsatz: | 1. § 4 Abs. 2 KVG gibt den Gemeinden nicht nur einen Anspruch auf Übertragung von Anteilen an überörtlichen Kapitalgesellschaften, sondern auch einen Anspruch auf Feststellung ihrer Beteiligungsquote. 2. Die Zuordnungsbehörde darf die Maßstäbe für die Bemessung der kommunalen Beteiligungsquoten durch Verwaltungsvorschriften konkretisieren. Will sie diese während des Quotierungsverfahrens ändern, so darf die Änderung ein begründetes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht ohne hinreichenden Grund enttäuschen, und die geänderte Verwaltungsvorschrift muss auch ihrerseits rechtmäßig sein. 3. Die Anordnung der Zuordnungsbehörde, dass die Rückstellungen für Altlastensanierungen bei der Ermittlung der kommunalen Geschäftsanteile an den regionalen Gasversorgungsgesellschaften im Gebiet der ehemaligen DDR zu 100 v.H. als Passiva des Betriebsvermögens zu berücksichtigen seien, war rechtswidrig. |
| Rechtsgebiete: | KVG |
| Vorschriften: | KVG § 4 Abs. 2, |
| Stichworte: | Einigungsvertrag, Vermögenszuordnung, Beteiligungsanspruch, Quotierung, Quotierungsanspruch, Treuhandanstalt, Treuhandunternehmen, Energieversorgung, Gasversorgung, örtliches Gasvermögen, Altlasten, |
| Verfahrensgang: | VG Berlin 15 A 33.02 vom 20.01.2003 |
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