JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 11.10.2007, Aktenzeichen: BVerwG 4 C 7.07
| Leitsatz: | Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Sie können sich sowohl aus planerischen Festlegungen als auch aus den tatsächlichen Verhältnissen ergeben. Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Standortgemeinde jedenfalls dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können. Als Maßstab zur Feststellung schädlicher Auswirkungen darf der zu erwartende Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Es ist Aufgabe des Tatsachengerichts, die Methode zu bestimmen, anhand derer ein Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird, bzw. zu überprüfen, ob die von der Genehmigungsbehörde verwandte Methode zu beanstanden ist. Die Relation zwischen der Größe der Verkaufsfläche des Vorhabens und der Größe der Verkaufsfläche derselben Branche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ist eines von mehreren tauglichen Hilfsmitteln zur Quantifizierung eines erwarteten Kaufkraftabflusses. |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Vorschriften: | BauGB § 34 Abs. 3, |
| Stichworte: | Einzelhandelsbetrieb, großflächiger -, Innenbereich, unbeplanter -, zentraler Versorgungsbereich, schädliche Auswirkungen, Fernwirkungen, Schädlichkeitsschwelle, Funktionsstörung, Kaufkraftabfluss, Umsatzumverteilungen, Verkaufsfläche, Verkaufsflächenvergleich, |
| Verfahrensgang: | VG Arnsberg VG 4 K 572/04 vom 25.01.2005 OVG Münster OVG 7 A 964/05 vom 11.12.2006 |
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