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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 11.10.2006, Aktenzeichen: BVerwG 10 C 7.05 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 10 C 7.05

Urteil vom 11.10.2006


Leitsatz:1. Eine doppelte Behördenbeteiligung in Prozessstandschaft für ein Land ist ein Verfahrensfehler, der durch die Aufhebung der unzulässigen Beiladung der weiteren Landesbehörde auszuräumen ist. Geschieht dies erst im Revisionsverfahren, bleibt der Verfahrensfehler für das Land dann folgenlos, wenn die beklagte Behörde die fristgerechte Rechtsmitteleinlegung und -begründung durch die beigeladene Behörde vor Aufhebung der Beiladung genehmigt hat. Der Beklagte erlangt dadurch weder eine im Gesetz nicht vorgesehene Verlängerung der Rechtsmittelfrist noch verhält er sich prozessual widersprüchlich.

2. Ob ein Unternehmer dadurch, dass er eine Sammlung der Öffentlichkeit zugänglich macht, die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Museum in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erfüllt, kann im Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG von der zuständigen Kultusbehörde nicht losgelöst vom Museumsbegriff in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG beurteilt und entschieden werden.
Rechtsgebiete:UStG, VwGO, Nds. Verwaltungsgerichtsgesetz
Vorschriften:UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a, VwGO § 61 Nr. 3, VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 2, Nds. Verwaltungsgerichtsgesetz § 8,
Stichworte:Umsatzsteuer, Steuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen, Museum, wissenschaftliche Sammlung, Bescheinigung einer Verwaltungsbehörde, Einwand fehlender Unternehmer-Eigenschaft, Bindungswirkung für die Finanzbehörde, "Gleichartigkeitsprüfungen" der Kultus- und der Finanzbehörde, Aufhebung einer Beiladung im Revisionsverfahren, doppelte Prozessstandschaft für das Land, Genehmigung der Revision des Beigeladenen, Fortführung der Revision durch die beklagte Behörde,
Verfahrensgang:VG Osnabrück VG 1 A 112/01 vom 19.03.2002
OVG Lüneburg OVG 13 LC 129/02 vom 08.06.2005

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