JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 11.08.2005, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 18.04
| Leitsatz: | 1. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss für die Kosten der von Dritten durchgeführten Eingliederungshilfemaßnahmen nur aufkommen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist (wie BVerwGE 112, 98). 2. Die Verpflichtung eines Jugendhilfeträgers zu vorläufigem Tätigwerden nach § 86 d SGB VIII beruht nicht auf einem allgemeinen, auf Fälle ungeklärter sachlicher Zuständigkeit übertragbaren Rechtsgedanken. 3. § 14 SGB IX gilt nicht für die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Jugendhilfe. 4. Für den die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe zu Leistungen an Deutsche im Ausland begründenden tatsächlichen Aufenthalt kommt es nicht auf melderechtliche Eintragungen an. |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII F. 2001, BSHG F. 2001 |
| Vorschriften: | SGB VIII F. 2001 § 35 a, BSHG F. 2001 § 39 Abs. 3, BSHG F. 2001 § 40 Abs. 1 Nr. 3, |
| Stichworte: | Antrag als Erfordernis für jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe, Jugendhilfe, Erfordernis eines Antrags auf Eingliederungshilfe, -, Verpflichtung zu vorläufigem Tätigwerden, Eingliederungshilfe, Erfordernis eines Antrags für jugendhilferechtliche -, Schulbildung, Hilfe zur Erlangung einer angemessenen - im Rahmen der Jugendhilfe, Ausland, Jugendhilfe für Deutsche im -, Eingliederung als Ziel der Jugendhilfe an Deutsche im Ausland, |
| Verfahrensgang: | VG Hannover VG 9 A 4148/00 vom 29.08.2001 OVG Lüneburg OVG 4 LB 111/02 vom 19.03.2003 |
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