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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 11.08.2000, Aktenzeichen: BVerwG 1 C 5.00 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 1 C 5.00

Urteil vom 11.08.2000


Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Wirkungen der Ausweisung sind in der Regel nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG auch dann zu befristen, wenn der Zweck der Ausweisung noch nicht erreicht ist.

2. Das Vorliegen einer Ausnahme von der Regel des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG bestimmt sich wesentlich nach dem Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken.

3. Eine Ausnahme von der Regel des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG kann nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen, wenn der ausgewiesene Ausländer mangels freiwilliger Ausreise abgeschoben werden musste oder illegal wieder eingereist ist.

4. Im Fall einer Ausnahme von der Regel des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG ist die Ausländerbehörde nicht befugt, die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung nach pflichtgemäßem Ermessen zu befristen.

Urteil des 1. Senats vom 11. August 2000 - BVerwG 1 C 5.00 -

I. VG Berlin vom 11.03.1997 - Az.: VG 18 A 609/93 -
II. OVG Berlin vom 08.09.1999 - Az.: OVG 1 B 4.99 -
Rechtsgebiete:GG, AuslG
Vorschriften:GG Art. 6 Abs. 1, AuslG § 8 Abs. 2 Satz 3, AuslG § 47,
Stichworte:Abschiebung, Ausnahmefall, Ausweisung, Ausweisungsgrund, Ausweisungswirkungen, Befristung, illegale Einreise, Ist-Ausweisung, Regel-Ausweisung, Regelfall.,

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