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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 11.04.2002, Aktenzeichen: BVerwG 7 C 20.01 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 7 C 20.01

Urteil vom 11.04.2002


Leitsatz:§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG ist auch anwendbar, wenn erst die investive Veräußerung den Wegfall eines zuvor bestehenden Rückgabeausschlussgrundes bewirkt hat. Ein solcher Ursachenzusammenhang zwischen investiver Veräußerung und Wegfall des bisherigen Ausschlussgrundes ist anzunehmen, wenn das Ende der rückgabehindernden Nutzung des betroffenen Grundstücks in der planmäßigen Verwirklichung des investiven Vorhabens angelegt ist.
Rechtsgebiete:InVorG, VermG
Vorschriften:InVorG § 16 Abs. 1 Satz 1, VermG § 4 Abs. 1 Satz 1,
Stichworte:Rückübertragung eines Grundstücks, investive Veräußerung, Erlösauskehr, Unmöglichkeit der Rückübertragung, baurechtswidriger Zustand, grundstücksübergreifende Bebauung, Abriss der Bebauung, Wegfall des Ausschlussgrundes.,
Verfahrensgang:VG Schwerin VG 7 A 2779/96

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