JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 11.04.2002, Aktenzeichen: BVerwG 7 C 20.01
| Leitsatz: | § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG ist auch anwendbar, wenn erst die investive Veräußerung den Wegfall eines zuvor bestehenden Rückgabeausschlussgrundes bewirkt hat. Ein solcher Ursachenzusammenhang zwischen investiver Veräußerung und Wegfall des bisherigen Ausschlussgrundes ist anzunehmen, wenn das Ende der rückgabehindernden Nutzung des betroffenen Grundstücks in der planmäßigen Verwirklichung des investiven Vorhabens angelegt ist. |
| Rechtsgebiete: | InVorG, VermG |
| Vorschriften: | InVorG § 16 Abs. 1 Satz 1, VermG § 4 Abs. 1 Satz 1, |
| Stichworte: | Rückübertragung eines Grundstücks, investive Veräußerung, Erlösauskehr, Unmöglichkeit der Rückübertragung, baurechtswidriger Zustand, grundstücksübergreifende Bebauung, Abriss der Bebauung, Wegfall des Ausschlussgrundes., |
| Verfahrensgang: | VG Schwerin VG 7 A 2779/96 |
Um den Volltext vom BVERWG – Urteil vom 11.04.2002, Aktenzeichen: BVerwG 7 C 20.01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "BVERWG - 11.04.2002, BVerwG 7 C 20.01" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum