JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 11.03.1999, Aktenzeichen: BVerwG 2 C 15.98
| Leitsatz: | Leitsätze: Nach dem auch im öffentlichen Dienstrecht anzuwendenden allgemeinen Rechtsgedanken des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB haften mehrere Beamte oder Soldaten dem geschädigten Dienstherrn als Gesamtschuldner, wenn jeder den Schaden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung adäquat verursacht haben kann, einer von ihnen den Schaden verursacht haben muß, aber nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden tatsächlich verursacht hat. Stellen sich bei anscheinend vorübergehenden Gesundheitsstörungen schwere Folgezustände später unerwartet ein, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 24 Abs. 2 Satz 1 SG in der Regel erst in dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von den nachträglich eingetretenen Schäden Kenntnis erlangt. Urteil des 2. Senats vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 15.98 I. VG Schleswig vom 11.09.1989 - VG 11 A 137/86 und 11 A 8/89 - II. OVG Schleswig vom 30.10.1997 - OVG 3 L 158/91 und 159/91 - |
| Rechtsgebiete: | SG, BGB |
| Vorschriften: | SG § 24, BGB § 830 Abs. 1 Satz 2, |
| Stichworte: | Schadensersatzanspruch des Dienstherrn wegen Körperverletzung eines Soldaten durch mehrere Kameraden bei alternativer Kausalität, |
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