JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 11.01.2001, Aktenzeichen: BVerwG 7 C 11.00
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Wird ein Grundstück selbst nicht unmittelbar zu Wohnzwecken genutzt, kann es nur dann in einen komplexen Wohnungsbau im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG einbezogen sein, wenn es mit seiner Nutzung funktional auf in der Umgebung errichtete Wohnungbebauung bezogen ist. 2. Die Rückgabe eines Grundstücks kann gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG von der Natur der Sache her ausgeschlossen sein, wenn die Rückgabe die Aufteilung eines neu zugeschnittenen Grundstücks verlangt und infolge dieser Aufteilung das Grundstück seine bisherige Bebaubarkeit verliert. Urteil des 7. Senats vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 11.00 - I. VG Dresden vom 09.09.1999 - Az.: VG 7 K 245/97 - |
| Rechtsgebiete: | VermG |
| Vorschriften: | VermG § 4 Abs. 1 Satz 1, VermG § 5 Abs. 1 Buchst. c, |
| Stichworte: | Restitutionsausschluss, komplexer Wohnungsbau, Unmöglichkeit der Rückgabe von der Natur der Sache her., |
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