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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 10.12.2003, Aktenzeichen: BVerwG 9 A 73.02 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 9 A 73.02

Urteil vom 10.12.2003


Leitsatz:Die Erfüllung der Anzeigepflicht des Betreibers einer Hochfrequenzanlage nach § 7 Abs. 1 der 26. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Plangenehmigung für diese Anlage.

Der Fortgang der Forschung als solcher reicht nicht aus, um einmal gewonnene Erkenntnisse und darauf beruhende Grenzwertfestsetzungen des Verordnungsgebers als überholt und nicht mehr bindend anzusehen.

Der Belang, von wirtschaftlichen Nachteilen verschont zu bleiben, die Folge objektiv nicht begründbarer Immissionsbefürchtungen sind, ist in der Abwägung nicht schutzwürdig.
Rechtsgebiete:AEG, 26. BImSchV
Vorschriften:AEG § 18 Abs. 1 Satz 2, 26. BImSchV § 2, 26. BImSchV § 7 Abs. 1,
Stichworte:Bau einer Funksystem-Basisstation, Plangenehmigung, Standortbescheinigung, Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange, Einwirkungen elektromagnetischer Felder auf Menschen und Geräte, Wertminderung aufgrund objektiv nicht begründbarer Befürchtungen,

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