JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 10.10.2002, Aktenzeichen: BVerwG 6 C 1.02
| Leitsatz: | 1. Enthält das nach § 5 Abs. 3 VerstV bei der Versteigerung ungebrauchter Teppiche vorzulegende Schätzgutachten Angaben über den im regulären Einzelhandel mutmaßlich zu entrichtenden Preis und solche Angaben, die es dem Bieter und der Behörde ermöglichen, das Gutachten einem bestimmten Teppich zuzuordnen, so ist es nicht erforderlich, dass zusätzlich Farbfotos vorgelegt sowie Angaben zur Knüpfdichte, Längsseitenbefestigung und Endabschlüssen gemacht werden. 2. Es besteht keine Rechtsgrundlage für eine Forderung, die Vorlage der Schätzgutachten nummernmäßig der Aufstellung des Versteigerungsgutes zuzuordnen. |
| Rechtsgebiete: | GewO, VerstV, VwGO |
| Vorschriften: | GewO § 34 b Abs. 6, GewO § 34 b Abs. 8, VerstV § 5 Abs. 3, VerstV § 12, VwGO § 43, VwGO § 44 a, |
| Stichworte: | Feststellungsklage, vorbeugende Feststellungsklage, behördliche Verfahrenshandlung, Versteigerer, Versteigerung, Schätzgutachten, Aufstellung des Versteigerungsgutes, Warenliste, Teppich, |
| Verfahrensgang: | VG Karlsruhe VG 12 K 1288/00 vom 19.11.2001 |
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