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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 10.07.2003, Aktenzeichen: BVerwG 1 C 21.02 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 1 C 21.02

Urteil vom 10.07.2003


Leitsatz:Die Androhung der Abschiebung in einen bestimmten Zielstaat (hier: Syrien) darf ausnahmsweise dann ohne Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG aufgehoben werden, wenn bereits aufgrund der Entscheidung über das Asylbegehren zweifelsfrei feststeht, dass eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Ausreise in den Zielstaat auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sind (hier: wegen eines Rückkehrverbots für staatenlose Kurden).
Rechtsgebiete:AuslG, AsylVfG
Vorschriften:AuslG § 50 Abs. 3, AuslG § 53, AuslG § 55 Abs. 2, AsylVfG § 31 Abs. 3, AsylVfG § 34 Abs. 1 Satz 1,
Stichworte:Asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Duldungsgründe, Einreiseverbot, tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung, Zielstaatsbezeichnung, Verzicht auf Prüfung von Abschiebungshindernissen, Abschiebungsandrohung auf Vorrat.,
Verfahrensgang:VG Magdeburg A 8 K 24/98 vom 14.08.1998
OVG Magdeburg A 3 S 461/98 vom 27.06.2001

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