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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 10.04.2008, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 20.07 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 5 C 20.07

Urteil vom 10.04.2008


Leitsatz:Für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach § 3 EntschG ist hinsichtlich der Bestimmung der Nutzungsart des Grundvermögens auch dann auf den Zeitpunkt des Eigentumsverlustes durch Veräußerung abzustellen, wenn das Grundstück zuvor in staatliche Verwaltung genommen worden war und sich während dieser Zeit die Nutzungsart geändert hat.
Rechtsgebiete:EntschG
Vorschriften:EntschG § 3 Abs. 1, EntschG § 3 Abs. 2, EntschG § 7,
Stichworte:Eigentumsverlust als maßgebliche Schädigung, Entschädigung, Grundstück, unbebautes -, Grundstücksentschädigung, Grundstücksnutzung, maßgeblicher Zeitpunkt für Bestimmung der -, Inverwaltungnahme, staatliche -, als maßgebliche Schädigung, Nutzungsart, Änderung der -, während staatlicher Verwaltung, Nutzungsart, maßgebliche -, für Vervielfältiger (Ersatz)Einheitswert, Schädigung, maßgeblicher Zeitpunkt der - für Bestimmung der Nutzungsart des Grundstücks, Singularentschädigung, Vervielfältiger Einheitswert, maßgebliche Nutzungsart für -, Verwaltung, Anordnung der staatlichen -, als Schädigung, Zeitpunkt, maßgeblicher - für die Bestimmung der entschädigungsrechtlichen Nutzungsart,
Verfahrensgang:VG Gera, VG 2 K 442/06 Ge vom 04.04.2007

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