JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 10.04.2003, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 4.02
| Leitsatz: | 1. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK inhaltlich näher ausgeformte Unschuldsvermutung gebietet es nicht, von einer Heranziehung zum Kostenersatz nach § 92 a Abs. 1 BSHG bis zum rechtskräftigen Abschluss eines anhängigen Strafverfahrens abzusehen, wenn sie auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges sozialwidriges Verhalten unabhängig von dessen Strafbarkeit gestützt wird. 2. Eine sozialwidrig herbeigeführte Mittellosigkeit als im Sinne des § 92 a Abs. 1 BSHG haftungsauslösender Umstand kann - bei Vorliegen der Verschuldensvoraussetzungen dieser Bestimmung - eine Heranziehung zum Kostenersatz für die den unterhaltsberechtigten Angehörigen gewährte Sozialhilfe auch für Zeiten einer Untersuchungshaft und einer Ersatzfreiheitsstrafe rechtfertigen. |
| Rechtsgebiete: | BSHG, EMRK |
| Vorschriften: | BSHG § 92 a Abs. 1, EMRK Art. 6 Abs. 2, |
| Stichworte: | Kostenersatz, Heranziehung zum, wegen schuldhaft sozialwidrigen Verhaltens für Zeiten einer Untersuchungshaft und einer Ersatzfreiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe und Kostenersatz, sozialwidriges Verhalten, Untersuchungshaft und Kostenersatz, |
| Verfahrensgang: | VG Karlsruhe VG 2 K 2952/97 vom 19.03.1999 VGH Mannheim VGH 7 S 2825/99 vom 05.12.2001 |
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