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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 10.04.2000, Aktenzeichen: BVerwG 6 C 3.99 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 6 C 3.99

Urteil vom 10.04.2000


Leitsatz:Leitsätze:

Dem Rechtsanwalt, der in Schulangelegenheiten eines minderjährigen Kindes für beide Eltern auftritt, stehen die Mehrvertretungsgebühren ohne Rücksicht darauf zu, ob im Einzelfall eine Mehrbelastung tatsächlich eintritt oder typischerweise zu erwarten ist.

Maßgeblich für die Erhöhung der Anwaltsgebühr ist allein die Zahl der tatsächlichen Auftraggeber. Darauf, daß das Verfahren auch allein im Namen des Kindes, vertreten durch die Eltern, hätte geführt werden können, kommt es nicht an.

Urteil des 6. Senats vom 10. April 2000 - BVerwG 6 C 3.99 -

I. VG Schleswig vom 16.12.1998 - Az.: VG 9 A 180/98 -
II. OVG Schleswig vom 21.05.1999 - Az.: OVG 3 L 8/99 -
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 6 Abs. 1,
Stichworte:Erhöhung der Geschäftsgebühr des Anwalts bei einer Mehrzahl von Auftraggebern, Erhöhung auch bei gemeinschaftlich geltend zu machendem Anspruch der Eheleute.,

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