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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 10.02.2000, Aktenzeichen: BVerwG 2 A 6.99 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 2 A 6.99

Urteil vom 10.02.2000


Leitsatz:Leitsätze:

1. Aufgrund einer "Auflage", von der die Gewährung der Anwärterbezüge während eines Studiums abhängig gemacht worden ist, können die Bezüge für die Zeit der Fachstudien und der berufspraktischen Studienzeiten zurückgefordert werden (wie Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 28.91).

2. Für die Rückforderung der Anwärterbezüge ist unerheblich, ob das Studium Voraussetzung für eine weitere Ausbildung sein kann, ob es eine Grundlage für eine privatwirtschaftliche Betätigung bietet oder ob es zumindest eine Qualifikation verschafft, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes genutzt werden kann.

Urteil des 2. Senats vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 6.99 -
Rechtsgebiete:BBesG, BBG
Vorschriften:BBesG § 12 Abs. 2, BBesG § 59 Abs. 5, BBG § 18 Abs. 2,
Stichworte:Anwärterrbezüge, Rückforderung von -, Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter bei Studium, Rückforderung von Anwärterbezügen aufgrund einer Auflage.,

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