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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 08.09.2005, Aktenzeichen: BVerwG 3 C 32.04 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 3 C 32.04

Urteil vom 08.09.2005


Leitsatz:Wird bei einem Komplettierungskauf (Hinzuerwerb eines früher volkseigenen Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts) das Grundstück zu DDR-Baulandpreisen und damit zu weniger als dem hälftigen Bodenwert (§ 68 Abs. 1 SachenRBerG) veräußert, fehlt es - solange nicht ein sonstiges rechtsmissbräuchliches Verhalten des Veräußerers hinzutritt - an der Vorwerfbarkeit einer möglichen Pflichtverletzung, wenn durch diese Preisgestaltung der beim Vollzug des DDR-Verkaufsgesetzes vom 7. März 1990 ("Modrow-Gesetz") eingetretenen Sondersituation Rechnung getragen werden sollte. Eine Schadensersatzpflicht des Veräußerers zugunsten des Entschädigungsfonds besteht deshalb nicht.
Rechtsgebiete:EntschG, SachenRBerG
Vorschriften:EntschG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, SachenRBerG § 68 Abs. 1,
Stichworte:Abführungspflicht, Auskehr, Entschädigungsfonds, Veräußerungserlös, regelmäßiger Preis, Verkehrswert, hälftiger Verkehrswert, Komplettierungskauf, Gesetz über den Verkauf volkseigener Grundstücke, DDR-Verkaufsgesetz, Modrow-Gesetz, Modrow-Preis, Schadensersatz, Schadensersatzpflicht, Schadensersatzanspruch, Bundestreue, bundesfreundliches Verhalten, Pflichtverletzung, Treuepflicht, Vermögensbetreuungspflicht,
Verfahrensgang:VG Berlin VG 25 A 389.99 vom 18.06.2004

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